Verfahren Eingestellt

Sehr geehrter Herr Wenzel,

das auf Ihre Strafanzeige vom xx. April 2005 gegen M. B. wegen Gefährdung des Straßenverkehrs eingeleitete Ermittlungsverfahren habe ich gemäß Â§ 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung eingestellt.

Für diese Entscheidung waren folgende Gründe maßgeblich:
Der Beschuldigte ist bislang strafrechtlich und straßenverkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
Unbeteiligte Zeugen für den Vorfall stehen nicht zur Verfügung.

Hochachtungsvoll

E.
Staatsanwältin

Glücklicherweise habe ich an besagtem Abend noch einen beherzten, größeren Schritt nach vorne gemacht und nur meine Hand hat den Kotflügel des Autos gestreift. Ich hätte ungerne Bekanntschaft mit seiner Motorhaube und der Windschutzscheibe gemacht. Der blaue Fleck ist mittlerweile abgeheilt.

Die Bremsleuchten an B.s Wagen leuchteten kurz auf, er beschleunigte anschließend wieder und war auf und davon (ich nenne das einen “Straftatbestand nach §142 StGB” – Fahrerflucht).

Gut, wenn ich das nächste Mal fast überfahren werde, achte ich drauf, dass auch Zeugen in der Nähe sind. Oder ich wenigstens nicht zur Seite springe, damit das Fahrzeug mich voll erwischt. Dann kann man vielleicht meine DNA daran nachweisen.

P.S. Mangels Scanner kann ich leider die Unterschrift der beglaubigenden Justizvollzugsbeamtin nicht einscannen – die sieht aus, als ob ein Erstklässler Schreibübungen gemacht hat. Leider unterschreibt sie nur mit “Justizvollzugsbeamtin”, was die Lösung des Rätsels wohl unmöglich macht.

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